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Als Abfindung, auch Abgeltung oder Ablösung genannt versteht man im die Tilgung vermögensrechtlicher Ansprüche durch eine einmalige Leistung.
So kann beispielsweise Anstelle einer Rente nach Paragraf 843 BGB auch ein Abfindung als Schadensersatz verlangt werden. Auch in der Sozialversicherung kann der Anspruch auf laufende Leistungen abgefunden werden. Im Arbeitsrecht kommt es häufig zu Abfindungen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und auf Grundlage eines Aufhebungsvertrages. Sie können aber auch generell im Sozialplan festgeschrieben werden. Abfindungen sind ferner bei Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach den Paragrafen 9 und 10 des Kündigungsschutz-Gesetzes (KSchG) vorgesehen.
Das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. 12. 2003 hat einen neuen Abfindungs-Anspruch bei betriebsbedingter Kündigung eingeführt worden. Kündigt nun der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach §1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Klagefrist keine Klage, so erlangt der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung.
Voraussetzung: Ein Hinweis des Arbeitgebers, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt wird.
Die Steuerfreiheit von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde zum 1. 1. 2006 aufgehoben. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt die bisherige Regelung für vor dem 1. 1. 2006 entstandene Ansprüche auf Abfindungen jedoch weiter, wenn dem Arbeitnehmer die Abfindungs-Zahlung vor dem 1. 1. 2008 zufließt; ebenso bei vor dem 1. 1. 2006 erhobener Kündigungsschutzklage. Nach dieser Regelung sind Abfindungen zwischen 7 200 € und 11 000 € je nach Beschäftigungsdauer und Alter des Arbeitnehmers steuerfrei.
Autor: admin - WebseiteDas Recht zur Zeugnisverweigerung
Die Zeugnisverweigerung ist die Ablehnung, eine Aussage vor Gericht zu machen, letztere kann erzwungen werden (Haft bis zu 6 Wochen). Das Recht zur Zeugnisverweigerung besteht nur bei Verlobten, Ehegatten, nahen Verwandten, Ärzten und Geistlichen.
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